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   BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 16/60   

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BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 16/60 (https://dejure.org/1961,517)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1961 - AnwZ (B) 16/60 (https://dejure.org/1961,517)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1961 - AnwZ (B) 16/60 (https://dejure.org/1961,517)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 385
  • NJW 1961, 1723
  • MDR 1961, 934
  • DB 1961, 1097
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 4/60

    Syndikusanwalt (Verbandssyndikus)

    Auszug aus BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 16/60
    Der EGH übersieht bei seiner Begründung auch, daß der bloße Anschein von Überschneidungen in gleicher Weise bereits durch die in § 70 der "Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs" als statthaft behandelten Doppelzulassung als Rechtsanwalt und als Wirtschaftsprüfer, sowie - in verstärktem Maße - durch das gem. § 46 BRAO erlaubte Eingehen eines ständigen Beschäftigungsverhältnisses hervorgerufen werden kann, ohne daß in jenen Fällen auf Grund solcher Befüchtungen etwa schlechthin die Versagung der Zulassung ausgesprochen werden dürfte (vgl. BGHZ 33, 276, 281 = NJW 61, 219 für die Gefahr einer Praxiswerbung).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 16/60
    mit dem vom BVerfG entwickelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 7, 377, 407 = NJW 58, 1035 zu vereinbaren sein würde.
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 2/60

    Syndikusanwalt (Unternehmensanwalt)

    Auszug aus BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 16/60
    Auch der erk. Sen. ist in den grundlegenden Beschl. BGHZ 33, 266, 272, 276 = NJW 61, 216, 218, 219 davon ausgegangen, daß die Möglichkeit der Zulassung eines Unternehmens- oder Verbandssyndikus zur Anwaltschaft keineswegs von einem allgemeinen Berufsbild des "Syndikus", sondern vielmehr von der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des jeweiligen Vertragsverhältnisses abhängt.
  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät

    Bei der Entscheidung darüber, ob eine anderweit ausgeübte Tätigkeit einen Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO bildet, ist auf die Ausübung der Tätigkeit in ihrer konkreten Gestaltung abzustellen (BGHZ 35, 385, 389 = NJW 61, 1723 = Ehrenger.

    Bereits in der Entscheidung BGHZ 35, 385 = NJW 61, 1723 = Ehrenger.

    Dagegen hat der Senat ausgesprochen, daß die Zulassung als Rechtsanwalt nicht deswegen versagt werden darf, weil der Bewerber unabhängig von seiner zu errichtenden Anwaltspraxis weiterhin Sozius einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bleiben will (BGHZ 35, 385 = NJW 61, 1723 = Ehrenger.

    Sie kann ihre standesrechtliche Auffassung nicht mit Verbindlichkeit für die Angehörigen anderer Berufe ausstatten (vgl. BGHZ 35, 385, 393 = NJW 61, 1723).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Aus der vom Bundesgerichtshof für zulässig erachteten Möglichkeit der Soziierung eines Rechtsanwalts mit "artverwandten" Berufen, wie denen des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers (BGHZ 35, 385; 49, 244; 53, 103), läßt sich nichts für oder gegen berufsrechtliche Soziierungsverbote von Anwaltsnotaren entnehmen.
  • BGH, 13.07.1964 - AnwZ (B) 1/64
    Demgegenüber beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg auf die Entscheidung BGHZ 35, 385 = NJW 61, 1723 des beschließenden Senats.

    Darüber hinaus ist bereits in BGHZ 35, 385, 388 f. = NJW 61, 1723 dargelegt worden, daß sich eine einheitliche Behandlung des Buchprüferberufs mit dem Wirtschaftsprüferberuf nach der klaren Regelung der Wirtschaftsprüferordnung vor allem deshalb als geboten erweist, weil Neuzulassungen vereidigter Buchprüfer nicht mehr erfolgen dürfen, während alle bereits bestellten vereidigten Buchprüfer als Mitglieder in die Wirtschaftsprüferkammer aufgenommen worden sind.

    Auch lassen die in BGHZ 35, 385 = NJW 61, 1723 angestellten Rechtserwägungen nicht einmal eine mittelbare Anwendung auf Steuerbevollmächtigte zu, etwa in dem Sinne, daß Steuerbevollmächtigte in berufsständischen Fragen mit den Steuerberatern ebenso eine einheitliche Gruppe bilden müßten, wie das die Buchprüfer mit den Wirtschaftsprüfern tun.

    Zudem ist dem Antragsteller insofern ein Mißverständnis unterlaufen, als er aus der Entscheidung BGHZ 35, 385 = NJW 61, 1723 entnehmen zu können glaubt, daß darin zugleich die Sozietät eines Wirtschaftsprüfers, der auch Rechtsanwalt ist, mit einem Steuerberater für standesrechtlich unbedenklich erklärt worden sei.

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

    Mit den Fragen der Zulässigkeit einer gemischten Sozietät und den damit zusammenhängenden Rechtsfragen habe sich der Bundesgerichtshof in BGHZ 35, 385; 49, 244; 64, 214; BGHSt 27, 390; BGH, NJW 1964, S. 2063; 1965, S. 1804, und im Urteil vom 20. November 1978 befaßt.
  • BGH, 11.02.1974 - AnwZ (B) 8/73

    Tätigkeit als Rechtsanwalt im Nebenberuf bei Steuerberatung und Rechtsberatung in

    Diese Erörterungen stehen nur scheinbar im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 5. Juni 1961 - AnwZ (B) 16/60 - (BGHZ 35, 385, 387), worin im Hinblick auf den im dortigen Gutachten allein geprüften Sozietätstatbestand ausgeführt ist, daß "ein späteres Zurückgreifen auf einen ganz selbständigen, gutachtlich nicht gerügten Aspekt der Lebens- und Berufsumstände des Antragstellers" nicht zugelassen werden könne.

    In diesem Sinne hat der Senat, wie oben dargelegt worden ist, die §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bereits in der auf BGHZ 35, 385 folgenden Entscheidung BGHZ 38, 241, 244 ausgelegt.

    Der Antragsteller kann sich ferner zu seinen Gunsten weder auf den Gesichtspunkt der Doppelqualifikation (Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt) noch auf den der Zusammenarbeit des Rechtsanwalts mit einem Wirtschaftsprüfer (vgl. § 23 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 2./3. Mai 1963 nach dem Stand vom 1. Januar 1970 und § 30 der Grundsätze vom 21. Juni 1973 sowie BGHZ 35, 385 ff; 49, 244 ff) berufen, denn sie treffen den vorliegenden Sachverhalt nicht.

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Die Zulässigkeit einer beruflichen Verbindung zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer kann deshalb nicht schon mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, daß der Rechtsanwalt sich mit "artverwandten" Berufen assoziieren darf, zu denen die des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers gehören (vgl. BGHZ 35, 385; 49, 244; 53, 103).
  • BGH, 04.03.1985 - AnwZ (B) 43/84

    Geschäftsführender Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-OHG

    Der Senat hat den Beruf eines Rechtsanwalts als vereinbar mit dem eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters angesehen (BGHZ 35, 385); er hat ausgesprochen, daß die Zulassung als Rechtsanwalt nicht versagt werden darf, weil der Bewerber unabhängig von seiner zu errichtenden Anwaltspraxis weiterhin Sozius einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bleiben will (BGHZ 35, 385), und erkannt, daß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht allein deswegen versagt werden darf, weil der Bewerber seine Anwaltspraxis in Bürogemeinschaft mit einer Steuerberatersozietät ausüben will (BGHZ 49, 244 [BGH 04.01.1968 - AnwZ B 10/67]).
  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 8/91

    Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH mit

    Es ist anerkannt, daß ein Rechtsanwalt zugleich die Tätigkeit eines Steuerberaters ausüben darf (BGHZ 35, 385, 387 f; 94, 65, 68) [BGH 04.03.1985 - AnwZ B 43/84].
  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87

    Zulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Rechtsbeistand

    Aus der vom Bundesgerichtshof für zulässig erachteten Möglichkeit der Verbindung eines Rechtsanwalts mit "artverwandten" Berufen wie denen des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (vgl. BGHZ 35, 385, 390 - Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der er als Wirtschaftsprüfer angehört; BGHZ 49, 244, 245 f., 248 ff. - Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einer Steuerberatersozietät, der er als Steuerberater angehört) läßt sich nichts für oder gegen berufsrechtliche Assoziierungsverbote für Anwaltsnotare herleiten.
  • BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78

    Abgeordnetenmandat und Anwaltsberuf

    Sie erfaßt auch selbständige Tätigkeiten (vgl. BGH LM BRAO § 7 Nr. 8, Nr. 31 m. Rechtsprechungsnachw. zum Makler; BGH EGE XIII, 78 zum persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG; BGH EGE VIII, 9 zum Steuerbevollmächtigten; vgl. auch die Rechtsprechung zu der mit dem Beruf als Rechtsanwalt grundsätzlich vereinbaren Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer - BGHZ 35, 385 - oder Steuerberater - BGHZ 49, 244; 53, 103, 105; 63, 377, 381; 65, 238, 240).
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79

    Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

  • BGH, 06.11.1961 - AnwZ (B) 32/61

    Keine Zulassung des Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer zur

  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62

    Verfassungsmäßigkeit des Nurnotariats

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 10/75

    Keine Rechtsanwaltszulassung für Organ eines Rechtsbeistandes

  • BGH, 22.01.1962 - AnwZ (B) 43/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.12.1961 - AnwZ (B) 35/61

    Rechtsmittel

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